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Über uns

Der Litauisch–Deutsche Juristenverein vereint litauische und deutsche Anwälte, Richter, Juristen und sonstige Interessierte in ihrem Bestreben, das gegenseitige Verständnis für die Rechtsordnung in Litauen und Deutschland zu fördern und diese fortzuentwickeln. Der Verein bietet ein Forum für gemeinsame Veranstaltungen und informelle Treffen, um dieses Ziel zu erreichen.

Neuigkeiten

  • Unternehmen dürfen Dividenden häufiger ausschütten

    Ab 1.3.2012 werden die Gesellschafter sowohl von Aktiengesellschaften als auch von geschlossenen Aktiengesellschaften berechtigt sein, Dividenden für kürzere Zeiträume als das gesamte Finanzjahr auszuschütten. Das Initiativrecht auf Dividendenausschüttung für einen solchen kürzeren Zeitraum steht Gesellschaftern zu, die mindestens über 1/3 der Stimmrechte verfügen, es sei denn in der Satzung des Unternehmens ist eine größere Mehrheit vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber kann nur die Hauptversammlung der Aktionäre mit qualifizierter Stimmmehrheit fällen. Vor der Entscheidung sind die anderen Gesellschaftsorgane verpflichtet, ihre Meinung hierzu zu äußern.

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  • OG: Verbot Geschäftsführer während des Mutterschaftsurlaubs zu kündigen Erläuterungen hinsichtlich der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern

    Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen („ArbGB“) beinhaltet ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmers während des Mutterschaftsurlaubs. Im vorliegenden Fall entstand die Frage, ob dieser Kündigungsschutz auch auf den Geschäftsführer einer geschlossenen Aktiengesellschaft (UAB) Anwendung finden kann, weil sich seine rechtliche Lage von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet. Dies ist darin begründet, dass der Geschäftsführer sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Arbeitnehmer handelt. Ferner wird der Geschäftsführer, anders als andere Arbeitnehmer, durch ein Gesellschaftsorgan ernannt und abberufen. Deswegen steht diesem Organ auch absolutes Abberufungsrecht zu.

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  • Nun ist die Sitzadresse des Unternehmens noch wichtiger Die Zustellungsordnung der Prozessunterlagen wurde geändert

    Ab 1. Oktober dieses Jahres wurde die im Zivilverfahren übliche Zustellungsordnung der prozessualen Unterlagen an juristischen Personen geändert. Wie vorher dürfen diese Untarlagen an den Geschäftsführer, andere Mitglieder der im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsorgane, den Vertretern der juristischen Person bei Gericht (diese Bestimmung existierte bis dahin nicht) oder Mitarbeiter an der Rezeption übergeben werden.

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