Am 2. Juli 2010 hat das Litauische Parlament das neue Gesetz zur Restrukturierung von Unternehmen verabschiedet. Das Gesetz enthält einige wesentliche Änderungen.
Das Recht der Gläubiger das Restrukturierungsverfahren eines Unternehmens zu initiieren und die Regelung, dass der Vorschlag des Geschäftsführers zur Restrukturierung der Zustimmung der Gläubiger bedarf, wurden abgeschafft. Dadurch kann das Restrukturierungsverfahren nun auch ohne Zustimmung der Gläubiger eingeleitet werden. Die Gläubiger sind erst zum Restrukturierungsverfahren heranzuziehen, wenn:
- die Grundzüge des Restrukturierungsplans vorbereitet sind,
- die Entscheidung der Gesellschafterversammlung, sich an das Gericht zu wenden, vorliegt,
- der Gerichtsbeschluss zur Annahme des Antrages auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens getroffen wird und
- der Gerichtsbeschluss zur Einleitung der Restrukturierung getroffen wird.
Nach den jetzt anzuwendenden Restrukturierungsregelungen ist es für die Gläubiger meist sehr schwierig sich über ihre Interessen zu einigen. Deswegen scheitert das Restrukturierungsverfahren häufig schon in der Anfangsphase. Die Gesetzesänderungen sollen zur Vermehrung der Umstrukturierungsverfahren führen.
Das neue Gesetz sieht vor, dass das Restrukturierungsverfahren gescheitert ist, wenn 2/3 der Gläubiger dem Restrukturierungsplan nicht zustimmen. Ferner ist geregelt, dass der Entwurf des Restrukturierungsplans innerhalb von 6 Monaten (bisher 4 Monate) nach der Beschlussfassung über die Annahme des Antrages auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens dem Gericht zur Beglaubigung vorgelegt werden muss. Das Gericht kann die Frist um maximal einen Monat verlängern
Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Ab 1.3.2012 werden die Gesellschafter sowohl von Aktiengesellschaften als auch von geschlossenen Aktiengesellschaften berechtigt sein, Dividenden für kürzere Zeiträume als das gesamte Finanzjahr auszuschütten. Das Initiativrecht auf Dividendenausschüttung für einen solchen kürzeren Zeitraum steht Gesellschaftern zu, die mindestens über 1/3 der Stimmrechte verfügen, es sei denn in der Satzung des Unternehmens ist eine größere Mehrheit vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber kann nur die Hauptversammlung der Aktionäre mit qualifizierter Stimmmehrheit fällen. Vor der Entscheidung sind die anderen Gesellschaftsorgane verpflichtet, ihre Meinung hierzu zu äußern.
Mehr...
Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen („ArbGB“) beinhaltet ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmers während des Mutterschaftsurlaubs. Im vorliegenden Fall entstand die Frage, ob dieser Kündigungsschutz auch auf den Geschäftsführer einer geschlossenen Aktiengesellschaft (UAB) Anwendung finden kann, weil sich seine rechtliche Lage von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet. Dies ist darin begründet, dass der Geschäftsführer sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Arbeitnehmer handelt. Ferner wird der Geschäftsführer, anders als andere Arbeitnehmer, durch ein Gesellschaftsorgan ernannt und abberufen. Deswegen steht diesem Organ auch absolutes Abberufungsrecht zu.
Mehr...Ab 1. Oktober dieses Jahres wurde die im Zivilverfahren übliche Zustellungsordnung der prozessualen Unterlagen an juristischen Personen geändert. Wie vorher dürfen diese Untarlagen an den Geschäftsführer, andere Mitglieder der im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsorgane, den Vertretern der juristischen Person bei Gericht (diese Bestimmung existierte bis dahin nicht) oder Mitarbeiter an der Rezeption übergeben werden.