Ab 1. Oktober dieses Jahres wurde die im Zivilverfahren übliche Zustellungsordnung der prozessualen Unterlagen an juristischen Personen geändert. Wie vorher dürfen diese Untarlagen an den Geschäftsführer, andere Mitglieder der im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsorgane, den Vertretern der juristischen Person bei Gericht (diese Bestimmung existierte bis dahin nicht) oder Mitarbeiter an der Rezeption übergeben werden.
Die wesentliche Novelle betrifft aber die Situationen, wenn die die Prozessunterlagen zustellende Person den Empfänger unter der Sitzadresse bzw. in einem anderen durch die juristische Person angegebenem Ort nicht auffindet und die Unterlagen an einen anderen Mitarbeiter der juristischen Person ebenfalls nicht übergeben werden können. In solchen Fällen werden jetzt die Prozessunterlagen an die Sitzadresse des Unternehmens gesandt und gelten zehn Tagen nach Absendung als zugestellt. Mit dem Zustellungsdatum der Prozessunterlagen beginnen viele Prozessfristen zu laufen (z. B. für die Vorlage der Erwiderung zum Berufungsantrag). Versäumung dieser Fristen kann Nachteile für Unternehmen mit sich bringen (z. B. Versäumnisurteil oder Unmöglichkeit der nachträglichen Beweisvorlage). Das heißt, der eingetragene Sitz ist nun noch wichtiger geworden. Deswegen empfiehlt es sich, entweder die Tätigkeit unter der Sitzadresse zu führen oder dafür zu sorgen, dass das Unternehmen unter der Tätigkeitsadresse die vollständige an die Sitzadresse adressierte Korrespondenz empfängt.
Ab 1.3.2012 werden die Gesellschafter sowohl von Aktiengesellschaften als auch von geschlossenen Aktiengesellschaften berechtigt sein, Dividenden für kürzere Zeiträume als das gesamte Finanzjahr auszuschütten. Das Initiativrecht auf Dividendenausschüttung für einen solchen kürzeren Zeitraum steht Gesellschaftern zu, die mindestens über 1/3 der Stimmrechte verfügen, es sei denn in der Satzung des Unternehmens ist eine größere Mehrheit vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber kann nur die Hauptversammlung der Aktionäre mit qualifizierter Stimmmehrheit fällen. Vor der Entscheidung sind die anderen Gesellschaftsorgane verpflichtet, ihre Meinung hierzu zu äußern.
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Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen („ArbGB“) beinhaltet ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmers während des Mutterschaftsurlaubs. Im vorliegenden Fall entstand die Frage, ob dieser Kündigungsschutz auch auf den Geschäftsführer einer geschlossenen Aktiengesellschaft (UAB) Anwendung finden kann, weil sich seine rechtliche Lage von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet. Dies ist darin begründet, dass der Geschäftsführer sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Arbeitnehmer handelt. Ferner wird der Geschäftsführer, anders als andere Arbeitnehmer, durch ein Gesellschaftsorgan ernannt und abberufen. Deswegen steht diesem Organ auch absolutes Abberufungsrecht zu.
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