Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen („ArbGB“) beinhaltet ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmers während des Mutterschaftsurlaubs. Im vorliegenden Fall entstand die Frage, ob dieser Kündigungsschutz auch auf den Geschäftsführer einer geschlossenen Aktiengesellschaft (UAB) Anwendung finden kann, weil sich seine rechtliche Lage von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet. Dies ist darin begründet, dass der Geschäftsführer sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Arbeitnehmer handelt. Ferner wird der Geschäftsführer, anders als andere Arbeitnehmer, durch ein Gesellschaftsorgan ernannt und abberufen. Deswegen steht diesem Organ auch absolutes Abberufungsrecht zu.
Das Oberste Gericht („OG“) hat erläutert, dass das Verbot, einen Arbeitnehmer während seines Mutterschaftsurlaubs zu kündigen, seiner Natur nach eine Sozialgarantie sei, die der Schaffung von guten Bedingungen zur Mutterschaft und Vaterschaft dient. Deswegen müsse dieses Verbot so wie andere mit den Sozialgarantien verbundene Bestimmungen des ArbGB
auch auf den Geschäftsführer Anwendung finden. Das OG hat ferner festgestellt, dass diese Verhältnisse den Geschäftsführer als Arbeitnehmer betreffen, nicht aber den Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft. Deswegen könne der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers während des Mutterschaftsurlaubs nicht gekündigt werden. Dies habe aber keinen Einfluss auf das Recht der Gesellschaft, den Geschäftsführer von seiner Stelle abzuberufen.
Das heißt, dass man den Geschäftsführer während seines Mutterschaftsurlaubs abberufen, einen neuen Geschäftsführer ernennen sowie entsprechende Behörden darüber informieren darf. Den Arbeitsvertrag mit dem abberufenen Geschäftsführer darf man aber nicht eher als am ersten Tag nach seiner Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub kündigen.
Ab 1.3.2012 werden die Gesellschafter sowohl von Aktiengesellschaften als auch von geschlossenen Aktiengesellschaften berechtigt sein, Dividenden für kürzere Zeiträume als das gesamte Finanzjahr auszuschütten. Das Initiativrecht auf Dividendenausschüttung für einen solchen kürzeren Zeitraum steht Gesellschaftern zu, die mindestens über 1/3 der Stimmrechte verfügen, es sei denn in der Satzung des Unternehmens ist eine größere Mehrheit vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber kann nur die Hauptversammlung der Aktionäre mit qualifizierter Stimmmehrheit fällen. Vor der Entscheidung sind die anderen Gesellschaftsorgane verpflichtet, ihre Meinung hierzu zu äußern.
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Das Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen („ArbGB“) beinhaltet ein Kündigungsverbot eines Arbeitnehmers während des Mutterschaftsurlaubs. Im vorliegenden Fall entstand die Frage, ob dieser Kündigungsschutz auch auf den Geschäftsführer einer geschlossenen Aktiengesellschaft (UAB) Anwendung finden kann, weil sich seine rechtliche Lage von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet. Dies ist darin begründet, dass der Geschäftsführer sowohl als Vertreter der Gesellschaft als auch als Arbeitnehmer handelt. Ferner wird der Geschäftsführer, anders als andere Arbeitnehmer, durch ein Gesellschaftsorgan ernannt und abberufen. Deswegen steht diesem Organ auch absolutes Abberufungsrecht zu.
Mehr...Ab 1. Oktober dieses Jahres wurde die im Zivilverfahren übliche Zustellungsordnung der prozessualen Unterlagen an juristischen Personen geändert. Wie vorher dürfen diese Untarlagen an den Geschäftsführer, andere Mitglieder der im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsorgane, den Vertretern der juristischen Person bei Gericht (diese Bestimmung existierte bis dahin nicht) oder Mitarbeiter an der Rezeption übergeben werden.