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Unternehmen dürfen Dividenden häufiger ausschütten

Ab 1.3.2012 werden die Gesellschafter sowohl von Aktiengesellschaften als auch von geschlossenen Aktiengesellschaften berechtigt sein, Dividenden für kürzere Zeiträume als das gesamte Finanzjahr auszuschütten. Das Initiativrecht auf Dividendenausschüttung für einen solchen kürzeren Zeitraum steht Gesellschaftern zu, die mindestens über 1/3 der Stimmrechte verfügen, es sei denn in der Satzung des Unternehmens ist eine größere Mehrheit vorgesehen. Eine Entscheidung hierüber kann nur die Hauptversammlung der Aktionäre mit qualifizierter Stimmmehrheit fällen. Vor der Entscheidung sind die anderen Gesellschaftsorgane verpflichtet, ihre Meinung hierzu zu äußern.

Soll eine Dividendenausschüttung für kürzere Zeiträume als das Finanzjahr stattfinden, ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, einen Zwischenjahresabschluss und Zwischenjahresbericht für den in Frage stehenden Zeitraum vorzubereiten. Sollte gesetzes- oder satzungsgemäß eine Wirtschaftsprüfung für Jahresabschlüsse der Gesellschaft erforderlich sein, dann gilt dieses Erfordernis auch für diesen Zwischenjahresabschluss.
Der Beginn des kürzeren Zeitraumes für die Ausschüttung von Dividenden stimmt mit dem Beginn des laufenden Finanzjahres der Gesellschaft überein. Ferner dürfen zwischen dem Endtag des Zeitraumes, für den die Dividendenausschüttung vorgeschlagen wird, und dem Entscheidungstag hinsichtlich der Dividendenausschüttung nicht mehr als 3 Monate liegen. Die Novellen des Aktiengesellschaftsgesetzes sehen auch vor, dass die einzelnen Entscheidungen hinsichtlich der Dividendenausschüttung für kürzere Zeiträume als das Finanzjahr höchstens in 3-Monats-Intervalen gefasst sein können.
Sollte die Hauptversammlung eine Entscheidung auf Dividendenausschüttung für einen kürzeren Zeitraum als das Finanzjahr treffen, ist der dazwischenliegende Zwischenjahresabschluss sowie der Zwischenjahresbericht und – in vorgesehenen Fällen – Wirtschaftsprüfungsbericht dem Handelsregister innerhalb von 30 Tagen nach Stattfinden der Hauptversammlung einzureichen.
Die Möglichkeit, Dividenden für einen kürzeren Zeitraum als das Finanzjahr auszuschütten, wird nur solchen Gesellschaften zuteilt, die im entsprechenden Zeitraum gewinnbringend tätig waren, so dass sie weder für verlustbringende Gesellschaften besteht, die über noch nicht ausgeschüttete Gewinne aus ehemaligen Abrechnungsperioden verfügen, noch für zahlungsunfähige Gesellschaften oder solche, die nach Dividendenausschüttung zahlungsunfähig sein würden.

 

Neuigkeiten

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